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Am 16. Dezember 2011 ratifizierte als letztes Landesparlament Schleswig-Holstein den Rundfunkänderungsstaatsvertrag und damit auch dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Hiernach sind ab 1. Januar 2013 alle Firmen und Privatleute gebührenpflichtig, gleichgültig ob sie Rundfunkgeräte besitzen oder nicht.
Jedermann muss zahlen, zum Teil sogar mehrfach, auch wenn er dazu finanziell nicht in der Lage ist und die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Sender überhaupt nicht in Anspruch nimmt. Dies stellt einen eklatanten Verstoß gegen die Grundrechte der deutschen Bürger dar und ist ein besonders frecher Griff in die Taschen der Bürger.
Das zwangsfinanzierte System ist marode
Das zwangsfinanzierte System des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks (hierzu gehört auch das öffentlich-rechtliche Fernsehen) ist mehr oder weniger gescheitert. Die ungerechten und vollkommen überzogenen GEZ-Gebühren dienen weniger der Programmvielfalt und –qualität, sondern mehr der schamlosen Bereicherung einer Clique von Rundfunkmachern, sowie ständig steigender Verwaltungskosten, die nicht zuletzt durch astronomische Gehälter der dortigen Führungselite geprägt sind.
Die Konkurrenzlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sieht sich einer harschen Konkurrenzlage ausgesetzt. Dies hat vor allem folgende Gründe:
Die Wettbewerbsverzerrung
Durch die GEZ-Beiträge, die zwangsweise erhoben werden kommt es zu einer immensen Wettbewerbsverzerrung. Die privaten Sender, die wirtschaftlichen Regeln folgen müssen sind eklatant benachteiligt. Sie sind gezwungen Erlöse zu erzielen, welche die entstehenden Kosten decken, während die Öffentlich-Rechtlichen nur an der Gebührenschraube drehen müssen um die ständig ausufernden Kosten zu decken. Deutschland ist immer überaus bedacht für einen fairen Wettbewerb bei kleinen und mittleren Firmen zu sorgen, jeder soll die gleichen Chancen haben. Die heutige Situation der Öffentlich-Rechtlichen und der Politik ist jedoch eine Art unheilige Allianz die einerseits der unausgesprochenen Machterhaltung auf politischer Seite dient und andererseits den willfährigen Mitwirkenden den finanziellen Lohn in die Kassen spült.
Der bevormundete Bürger
Freiheit bedeutet, dass der Bürger selbstbestimmt entscheiden kann für welchen Medienanbieter er sein Geld ausgeben will und ob er überhaupt Leistungen eines Medienanbieters haben will. Freiheit ist ein verfassungsmäßiges Grundrecht. Dieses ist eklatant hier beschnitten. Würde man dieses Grundrecht achten, dann müsste die Zwangsfinanzierung abgeschafft werden. Bereits der frühere und gegenwärtig noch gültige RfGebStV verstößt in vielen Punkten gegen unsere freiheitliche Grundordnung. Die ab 1. Januar 2013 geltenden Regelungen hebeln aber künftig die Rechte der Bürger geradezu unerträglich aus. Bei näherer Betrachtung kann man die Wirkungen dieser Regelungen als eine neue Art von Steuer sehen, die die Bürger – ohne den Umweg über den Staat – direkt an die GEZ entrichten müssen.
Die neuen Regelungen nach dem RBSTV
Ab 1. Januar 2013 werden wir folgendes haben:
Ganz deutlich: Künftig nützt es auch nichts, seine Geräte zu verschrotten, um überleben zu können. Bezahlen müssen alle, die eine Wohnung besitzen, ob Sie ein Empfangsgerät haben spielt keine Rolle.
Der Wohnungsbegriff nach dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Nach der neuen Vorschrift müssen alle an die Anstalten bezahlen, die eine »Wohnung« haben. Wohnung im Sinne von § 3 RBStV wird dabei wie folgt definiert:
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung im Sinne dieses Staatsvertrages ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Diese Formulierung lässt kaum etwas aus. Der jeweilige Raum muss nicht mal zum wohnen geeignet sein, die reine Nutzung reicht aus. Ein gesondert betretbarer Schuppen, der am Haus angebaut ist qualifiziert also nach diesem Wortlaut grundsätzlich für die Gebührenpflicht, wenn jemand darin schläft.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Datenschutz
Die Daten, aus denen die Landesrundfunkanstalten die Beitragspflicht ableiten wollen, können sowohl vom Betroffenen selbst erhoben, als auch von staatlichen und privaten Datenanbietern angefordert werden. Dies alles darf gem. § 11 Abs. 4 RBStV ohne Information des Bürgers gemacht werden.
Darüber hinaus sind alle Bürger verpflichtet von sich aus aktiv zu werden und den Anstalten alles zu melden, beispielsweise die Wohnung, das neu erworbene Auto oder wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird.
Die entsprechende gesetzliche Regelung lautet:
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
Darüber hinaus kann die Rundfunkanstalt jederzeit selbst mit Befragungen an uns wenden, auf die dann entsprechende Auskünfte zu geben sind.
Das kann man wohl als Begräbnis des Datenschutzes bezeichnen.
Nach den künftigen Vorschriften muss man also:
Wer diesen Zwängen nicht oder nur unzureichend nachkommt, begeht nach § 12 RBStV eine Ordnungswidrigkeit.
All dies erfordert auf Seiten der neuen »Beitragsbeauftragten« bald sehr viel Schnüffelarbeit und viele peinliche Verhöre. 400 neue Mitarbeiter hat die GEZ schon jetzt dafür eingestellt. Welch eine Geldverschwendung um diesen Unsinn des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks weiterhin an den fetten Töpfen zu halten.
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